Frühjahr 2001
"Man muß aber auch jedem Beamten jeder deutschen Straßenverkersbehörde einzeln (und verdammt noch mal eigenfüßig) in den Hintern treten.", dachte ich so bei mir, als ich nach längerer Zeit das erste Mal wieder durch Lachendorf in meine alte Heimat fuhr. Ich war - aus Celle kommend - durch die Allerheide gefahren und traf im Altenceller Weg alte Bekannte aus meiner Jugend (so ca. 70er oder 80er Jahre) wieder - die alten, schon immer falschen Zeichen 237, 240 und 241 mitten im Dorf.
(Einschub: im weiteren wird auf einzelne Bilder oder Dokumente verwiesen. Man kann die Bilder oder Dokumente durch Anklicken einsehen - befindet sich alles auf dieser Seite; das Anklicken der Bilder oder von Rücksprungzeilen ermöglicht den einfachen Rücksprung in den laufenden Text.)
Altenceller Weg, kein Verkehr auf der Fahrbahn dieser Nebenstraße, aber ein linker gemeinsamer Geh- und Radweg
Was einst kurz nach der Gemeindereform von 1972 von der Samtgemeinde als Zeichen der Moderne aus irgendeiner Großstadt übernommen worden war, gammelte hier unnützerweise noch immer vor sich hin - trotz Fahrradnovelle der Straßenverkehrsordnung von 1997.
Ich untersuchte weitere Straßen und immer mit dem gleichen Befund - nichts war im vergangenen Jahrzehnt besser geworden, einiges sogar noch schlechter. Es gab viele Radwege. Ohne das Dorf zu besuchen, kann man's sogar auf dem Lachendorfer Ortsplan vom Angebot www.lachendorf.de (250 kB) sehen (dicker Strich an der Straße -> Radweg auf dieser Seite vorhanden).
So waren die vor ca. 25 Jahren zweifarbig gepflasterten Bürgersteige fast einheitsfarben geworden, so daß man den Rad- und den Gehweg nur noch mit Mühe voneinander unterscheiden konnte. Und in das Westerfeld hatten sich neben einem verwitterten Z 241 (Westerfeld Richtung Ost) sogar zwei Zeichen 237 (Westerfeld Richtung West 1 und Westerfeld Richtung West 2) verirrt, die Fußgänger vom Bürgersteig beorderten. Und im Nikolaus-Lenau-Weg gab es sogar einen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg in einer Tempo 30-Zone (was ich allerdings erst Monate später merkte) - ein glasklarer Regelverstoß - und das nicht erst seit der Verankerung der Tempo 30-Zone in der StVO (§ 45 Abs. 1c StVO) zum 01.02.2001, mit der die Unvereinbarkeit von Benutzungspflicht und Tempo 30-Zone festgeschrieben wurde.
Die weiteren Straßen waren:
Wiesenstraße - verkehrsberuhigt "bis zum geht nicht mehr", aber Vorfahrtstraße, Tempo 50 mit gemeinsamen Geh- und Zwangszweirichtungsradweg
Ackerstraße - ein nur wenig über 1 Meter breiter Zwangszweirichtungsradweg (neue Beschilderung)
Opperhäuser Straße (L 311), Ecke Lohkamp Blick nach Südwest mit Mast auf dem 1 Meter breiten Radweg
Opperhäuser Straße (L 311), Ecke Ackerstraße Blick nach Nordost - Lachendorfs bester Radweg :-((
Ansbecker Straße (L 284), Ecke Bahnhofstraße (L 284), vom ruhmlosen Ende eines ruhmlosen Radweges ca. 50 Meter hinter dem letzten Schild (Z 241); an dem Zaun im Hintergrund ist echt Schluß! (jetzt ohne Beschilderung)
Jarnser Straße (K 80), (Alter Zustand ohne Bild) mit gemeinsamen Geh- und Zwangszweirichtungsradweg
(neue Beschilderung: Gehweg - Radfahrer frei - Mofafahrer frei)
Deshalb schrieb ich also am 12. Juni 2001 einen freundlichen Hinweis (Dokument 1: Der Antrag) an die Polizei. Die meldete sich Anfang August mit dem Hinweis, sie sei nicht zuständig, bei mir. Der Polizist kannte die Probleme offensichtlich, konnte mir aber nur anbieten, die Sache an die zuständige Samtgemeinde abzugeben.
Sommer 2001
Nun gut. Im Internet konnte ich auf der Seite der Bezirksregierung Lüneburg nachlesen, daß der Polizist recht hatte. Auf der Homepage der Samtgemeinde Lachendorf konnte ich sogar den zuständigen Mitarbeiter in der Samgemeinde ermitteln, dem ich einfach eine E-Mail (Dokument 2: Des Antrags zweiter Teil) als Ergänzung meines Antrages schickte.
Herbst 2001
Ende September 2001 rief ich dann mal bei der Samtgemeinde an. Der zuständige Sachbearbeiter verband mich mit dem Samtgemeindedirektor, der sich der Sache selbst angenommen hatte. Der Anruf verlief höchst unerfreulich. Herr Warncke stellte klar, daß es aus seiner Sicht keine Alternative zum bestehenden Zustand gebe. Ein Umbau sei zu teuer, die Benutzungspflicht aber unverzichtbar. Die Radwege seien nicht gefährlich. Unfälle habe es dort noch nicht gegeben. Die Fahrradnovelle tat er als praxisfernes Werk aus dem fernen Bonn ab. Ich solle doch einfach meinen Widerspruch schreiben, aber gleich an den Landkreis, da die Samtgemeinde auf keinen Fall nachgeben werde. Der Landkreis werde dann wohl nicht anders können, auch wenn dies falsch sei. Ich tat ihm den Gefallen noch am gleichen Tag (Dokument 3: Der Widerspruch).
Fast zwei Monate darauf rief ich den zuständigen Sachbearbeiter beim Landkreis Celle an. Interessanterweise schloß sich auch dieser der Meinung des Samtgemeindedirektors - nahezu wörtlich - an: "Wenn da etwas passiert, ist das Geschrei groß" begründete er seine Absicht, gegen die VwV-StVO und damit seine Dienstpflicht verstoßen zu wollen. Nun gut, versuchte ich mit einer weiteren Begründung (Dokument 4: Weitere Begründung zum Widerspruch), ihn ein wenig nachdenklich zu machen. Wenig später konnte ich dann noch per E-Mail das Erste Hamburger Radwegeurteil nachliefern (Dokument 5: Info über Hamburger Radwegeurteil). Diese Mail ging gleich auch an den ADFC-Kreisverband Celle und die Cellesche Zeitung.
Die Antwort (Dokument 6: Die Antwort) war ernüchternd. Unter dem Briefkopf "Zukunft gestalten - Bewährtes bewahren" (aber bitte nur Bewährtes) wurde mir beschieden, die Radwege seien nur aufgrund der Beschilderung zu erkennen und wegen der Schulwegsicherung notwendig. Ah ja. Dachte ich mir's doch. Dagegen gibt's die Spezialbegründung zur "Schulwegsicherung" (Dokument 7: Die letzte Warnung).
Und dann fiel mir wieder ein, daß die Bezirksregierung eigentlich informiert werden müßte. Ein Anruf brachte Klarheit. Die Bezirksregierung in Lüneburg wußte von nichts. Der dort zuständige Sachbarbeiter, Herr Jaekel, erschien sehr kompetent und erbat eine schriftliche Eingabe. Konnte er haben (Dokument 8: Die Bezirksregierung Lüneburg wird informiert).
Winter 2001 / 2002
Dann berichtete die Cellsche Zeitung am 22.12.2001 unter dem Titel "Lachendorfer Radwege zu schmal". Am Vorabend war ich vom Lokalredakteur für Lachendorf zum Thema befragt worden. Der Artikel war nicht schlecht (außer, daß ich kein Rechtsanwalt bin), der Kommentar dafür umso schlechter. Der Kommentator war von der Richtigkeit der falschen Verwaltungsentscheidung überzeugt. Ich reagierte darauf auf meine Weise mit einer E-Mail (Dokument 9: Reaktion auf den Artikel in der Celleschen Zeitung). Später legte ich mit der Information über das Zweite Hamburger Radwegeurteil (Dokument 10: Info über ein weiteres Hamburger Radwegeurteil) und einem mir in anderem Zusammenhang in die Finger geratenen Uralt-Urteil aus Berlin zu Zweirichtungsradwegen (Dokument 11: letzte Info meinerseits) nach.
Zeit der Ernte: Mitte März 2002 gab der Landkreis meinem Widerspruch statt und ordnete an, alle Radwegeschilder in Lachendorf zu entfernen (Dokument 12: Abschluß des Verfahrens seitens des Landkreises Celle) - meine Antwort (Dokument 13: Die Antwort). Eine Woche später bestätigte die Bezirksregierung Lüneburg dies (Dokument 14: Abschluß des Verfahrens seitens des Bezirksregierung Lüneburg).
Frühjahr / Sommer 2002
Ich veröffentlichte den Erfolg dann Anfang April 2002 mit einer Stellungnahme (Dokument 15: Der feierliche Abschluß). Die Cellesche Zeitung berichtete darüber am 15.04.2002 unter dem Titel "Neue Verkehrsschilder lassen Lachendorfs Radwege verschwinden".
Mitte Juni rief ich dann noch einmal Herrn Tostmann (Samtgemeinde Lachendorf) an, weil die Schilder noch immer nicht ausgetauscht waren. Herr Tostmann erläuterte, daß der Samtgemeinderat erst Anfang Juni die Finanzen frei gegeben habe. Er erläuterte weiter, daß nun endlich auch Schilder unter die Vorfahrtszeichen in den Nebenstraßen gebaut werden, die auf den Zweirichtungsverkehr hinweisen. So muß man es machen, wenn man schon Radfahrern ermöglicht, so auf dem Bürgersteig herum zu fahren.
Leider mußte ich deshalb im Juli 2002 doch noch mal deutlich werden (Dokument 16: doch noch eine Drohung), was dann zu diesem Artikel in der Celleschen Zeitung (ungefähr Mitte August 2002) führte.
LACHENDORF (bo). Der Hamburger Frank Bokelmann, der sich erfolgreich gegen die Benutzungspflicht bei zu schmalen Radwegen in Lachendorf eingesetzt hatte (die CZ berichtete), moniert, dass die Gemeinde die alten Schilder, die eine Benutzungspflicht signalisieren, noch nicht durch neue ersetzt hat. "Ich sehe mich nun schon seit mehr als vier Monaten Scheinverwaltungsakten ohne behördliche Anordnung gegenüber", schreibt er in einer E-Mail an den Verwaltungschef, die auch der CZ vorliegt. Für den Fall zu langer Bearbeitung" droht Bokelmann mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Lüneburg. "Die Schilder sind bestellt" sagt dazu Gemeindedirektor Jörg Warncke. Auf den Liefertermin habe die Gemeinde keinen Einfluss."
Herbst 2002
Mitte Oktober 2002 war die Sache dann fast ausgestanden. Aber da hatte der Landkreis Celle offenbar schon wieder Geld im Gegenwert eines Einfamilienhauses in Hermannsburg an der K 18 in den Sand gesetzt. "Lernfähigkeit sechs, setzen" (PISA läßt grüßen).
Sommer 2003
Es rauscht nur noch der Blätterwald:
Cellesche Zeitung vom 19.08.2003: Radwege bald nur noch für Freiwillige? - Schild-Gegner droht mit Klagen / Polizei skeptisch
Cellesche Zeitung vom 19.08.2003: Koexistenz?
Herbst 2003
Mitte September 2003: seit mehr als einem Jahr stockt die Sache. Nicht wenige Schilder (Z 237, 240 und 241) haben der Anordnung des Landkreises bis heute standgehalten. Es wird also Zeit für die allerallerletzte Ermahnung im Guten (Dokument 17: Betr.: Beschilderung der Bürgersteige in Lachendorf - pdf-Datei).
Mitte November 2003: in der ihm eigenen Gutherrenart verzichtete der Samtgemeindedirktor Warncke auf eine schriftliche Beantwortung meiner Anfrage. Deshalb mal wieder ein unerfreuliches Telefonat. Nach Meinung des W. sei die Umbeschilderung "unnötig". Er bat um die Klage. Freiwillig werde er nichts machen. Nun gut. erstmal also noch ein letzter Brief an den Landkreis, damit der weiß, in welche Sch... sich die Samtgemeinde gerade reitet (Dokument 18: Betr.: Radwegebenutzungspflicht in Lachendorf - pdf-Datei). Aber Herrn Schur scheint das alles nicht mehr zu interessieren, wie eine innerhalb einer Woche eingehende schrifliche Antwort (immerhin schriftlich!) zeigt.
Sommer 2004
Im Juni 2004 machte ich dann Ernst. Ich klagte mit Schreiben vom 20.06.2004 (Az. 5 A 121/04) (Dokument 19: Leistungsklage gegen die Samtgemeinde Lachendorf).
Die Samtgemeinde antwortete mit Schreiben vom 26.08.2004, sie habe die Hälfte der strittigen Zeichen entfernt - soweit der Radweg in Fahrtrichtung links der Fahrbahn liegt (Dokument 20: Klageerwiderung der Samtgemeinde Lachendorf).
Worauf ich mit Schreiben vom 05.09.2004 ein - bisher - letztes Mal antwortete (Dokument 21: Antwort auf die Klageerwiderung der Samtgemeinde Lachendorf).
Herbst 2005
Nach nur viereinhalb Jahren die Entscheidung - (Dokument 22: Urteil des VG Lüneburg vom 19.10.2005 - 5 A 121/04). Das rechtskräftige Urteil ist sauber gearbeitet und bietet keinen Ansatzpunkt zu ergänzender Kommentierung. Das VG Lüneburg schließt sich damit der Ansicht des Schleswig-Holsteinischen VG zur Benutzungspflicht bei geringer Verkehrsbelastung an (Urteil des Schleswig-Holsteinischen VG vom 23.09.2003 - 3 A 275/02, NordÖR 2004 S. 217 oder NZV 2005, 221)
Lesen Sie weiter:
Cellesche Zeitung vom 01.11.2005: Lachendorf unterliegt dem Radwege-Don Quichote - Gemeinde muss Beschilderung abbauen
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Polizeirevier Lachendorf
Bahnhofstraße 12
29331 Lachendorf
Hamburg, den 12. Juni 2001
Radwegebenutzungspflicht in Lachendorf; Straßenverkehrsordnung (StVO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider hat die sogenannte Fahrradnovelle der StVO in Lachendorf keine Früchte getragen. Dies ist mir insbesondere im Altenceller Weg, der Ackerstraße und der Jarnser Straße aufgefallen. In diesen Straßen ist die Anordnung aufgrund der angebotene Radwege nicht nur unzumutbar, sondern aufgrund der Verkehrsbelastung der Straßen wohl auch unnötig. Zudem ist die Anordnung der Benutzungspflicht für in Fahrtrichtung links der Fahrbahn liegende Radwege innerorts grundsätzlich unzulässig ("nur in besonderen Ausnahmefällen"). Mir sind weitere ähnliche Probleme in vielen Straßen Lachendorfs aufgefallen. Ein besonderes Problem ist m.E. in der gesamten Samtgemeinde die zu zögerliche Ausweisung von Tempo 30-Zonen gem. § 45 Abs. 1c StVO in der Fassung vom 11.12.2000, die Radverkehr wirklich sichern helfen würde.
Ich nehme an, daß Sie die Verwaltungsvorschriften zur StVO kennen, aber noch nicht wissen, welche Bedeutung § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO in der Fassung vom 07.08.1997 bzw. 11.12.2000 zukommt. Deshalb sende ich ihnen das Urteil des VG Berlin vom 28.09.2000 - VG 27 A 206.99, rkr in Kopie zu und rege entsprechende Änderungen an. Ich verweise insbesondere auf die Übergangsvorschriften in den VwV-StVO, die eine lediglich befristete Kennzeichnung unbrauchbarer Radwege als benutzungspflichtig vorsehen und die Aussagen der VwV-StVO zu linksseitigen Radwege innerorts (s.o.).
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Anlage
Von: Frank Bokelmann
Thema: Radwegebenutzungspflicht /T 30-Zonen in Lachendorf
An: Joerg.Tostmann.lac@lkcelle.de
Nachricht Sonntag, 12. August 2001 22:44:19
Sehr geehrter Herr Tostmann,
in der vergangenen Woche, hat mich die Polizei in Lachendorf davon unterrichtet, daß nicht sie sondern die Samtgemeinde für die Anordnung der Radwegebenutzungspflichten verantwortlich ist. Auf der Website der Bezirksregierung habe ich diese - für mich als Hamburger überraschende Information - bestätigt gefunden. Ich hoffe die Polizei hat mein Schreiben mit Anlage an Sie weitergeleitet.
In der vergangenen Woche hatte ich die Gelegenheit, die Radwege nochmals etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Das Ergebnis ist nicht nur nicht befriedigend, sondern zum Teil niederschmetternd. Insbesondere in der Ackerstraße kann die Radwegebenutzungspflicht nicht länger aufrecht erhalten werden. Ein Radweg von nicht einmal 1,20 Meter lichter Breite als Zweirichtungsradweg liegt soweit vom Mindestmaß für einen Einrichtungsradweg (1,50 Meter) entfernt, daß Ihnen nur die sofortige Entfernung aller Zeichen 241 bleibt. Aber auch bei allen übrigen mir bekannten Radwegen habe ich z.T. erhebliche Fehler finden können. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich über die Frage der Zumutbarkeit der Radwege hinaus die Frage der Notwendigkeit der Benutzungspflicht. Ich bitte Sie, beide Fragen unter Heranziehung der StVO, der VwV-StVO und den Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der VwV-StVO der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (1998) für die wichtigsten innerörtlichen Radwege in Lachendorf zu beantworten. Soweit ich selbst betroffen bin (Altenceller Weg Oppershäuser Straße, Ackerstraße, Jarnser Straße), bin ich nicht gewillt, rechtswidrige Zustände hinzunehmen. Darüberhinaus ist es Ihre Amtspflicht, die Radwegebenutzungspflicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen - in allen Ortsteilen, in allen Straßen.
Darüberhinaus frage ich nach eingehenderer Beobachtung des Verkehrsgeschehens in der vergangenen Woche und einem Blick auf die Straßenkarte Lachendorfs, wieso so zurückhaltend Tempo 30-Zonen ausgewiesen wurden. In Lachendorf können aufgrund § 45 Abs. 1c und Abs. 9 StVO lediglich die Oppershäuser Straße, die Ahnsbecker Straße, die Jarnser Straße, die Bahnhofstraße und die Celler Straße als überörtliche Durchgangsstaßen sowie ggf. Straßen in Gewerbegebieten auf keinen Fall in T 30-Zonen einbezogen werden. Alle anderen Straßen können seit dem 01.02.2001 ohne großen Aufwand in T 30-Zonen einbezogen werden. Die gesetzlichen Vorschriften des § 45 Abs. 1c StVO für T 30-Zonen sind nicht sehr aufwendig zu erfüllen oder z.T. schon heute erfüllt. Bei der Ackerstraße muß ggf. der Betreiber des Linienbusverkehrs die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Nun kann ich T 30-Zonen nicht erzwingen (anders als - von Fall zu Fall - die Aufhebung der Benutzungspflicht). Aber es liegt auf der Hand, daß Radfahrer und Fußgänger, insbesondere die gerne zitierten Kinder und alten Leute, durch die Einrichtung großer T 30-Zonen sehr viel besser geschützt werden als durch die Benutzungspflicht für unzulängliche Radwege.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Landkreis Celle
Straßenverkehrsbehörde
Postfach 1105
29201 Celle
Hamburg, den 27. September 2001
Widersprüche gegen die Anordnungen der Benutzungspflicht für die innerörtlichen Radverkehrsanlagen in der Gemeinde Lachendorf
Ortsteil Lachendorf: Altenceller Weg, Oppershäuser Straße, Ackerstraße, Wiesenstraße, Jarnser Straße, Westerfeld
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Anordnung der Benutzungspflicht für Radverkehrsanlagen durch Zeichen 237, 240 bzw. 241 in den o.g. Straßen lege ich jeweils Widerspruch ein.
Samtgemeindedirektor Warncke sagte mir, ich könne und solle meinen Widerspruch direkt an den Landkreis Celle als Aufsichtsbehörde senden. Er beabsichtigt offensichtlich eine Abhilfe nicht oder ist hierzu nicht befugt.
Ich bin durch die Anordnung der Benutzungspflichten, soweit sie in den o.g. Straßen bestehen, selbst betroffen, da ich als Radfahrer gelegentlich aus Celle kommend nach Hohnhorst fahre. Dabei nutze ich seit Kurzem den Weg durch die Allerheide - einen Umweg, aber einen wunderbar ruhigen Weg durch den Wald.
Mit dem Widerspruch verfolge ich das Anliegen, jeweils die Anordnung durch eines der Zeichen 237, 240 oder 241 zu beseitigen oder hilfsweise, soweit eine Regelung aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist, die Anordnung mit der Maßgabe zu befristen, eine ordnungsgemäße Herstellung der jeweiligen Radverkehrsanlage innerhalb einer angemessenen Frist herbeizuführen.
Die o.g. Benutzungspflichten verstoßen gegen § 45 Abs. 9 i.V.m. § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 StVO. Zur Auslegung dieser Normen ist die VwV-StVO, insbesondere zu § 2 Abs. 4 Satz 2 und zu § 2 Abs. 4 Satz 3 heranzuziehen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob eine besondere Regelung für den Radverkehr überhaupt notwendig ist. Dies wird regelmäßig von der Verkehrsbelastung der Straße und der Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs abhängig zu machen sein. Für alle o.g. Straßen mit Ausnahme der Oppershäuser Straße ist m.E. eine Benutzungspflicht für Radwege sicherlich nicht notwendig. Hinsichtlich der Oppershäuser Straße kenne ich die maßgebliche Verkehrsbelastung nicht.
Alle Radverkehrsanlagen im Ortsteil Lachendorf befinden sich in einem Zustand, der die unbefristete Verpflichtung, sie zu benutzen, ausschließt. Die lichte Breite ist bei allen Radwegen zu gering, d.h. die Radwege müßten ggf. in angemessener Frist verbreitert werden - sicherlich nicht nur ein finanzielles Problem, da die Gehwege ja auch nicht sehr breit sind.
Überdies sind einige der von mir aufgegriffenen Radverkehrsanlagen als Zweirichtungsradwege bzw. Zweirichtungsrad-/-gehwege ausgeschildert, was lt. VwV-StVO innerorts nur in "besonderen Ausnahmefällen" zulässig ist. Es liegt jedoch in keinem der Fälle ein besonderer Ausnahmefall vor. Ferner lassen die vorhandenen Radwege die Begegnung von Radfahrern ohne ein verbotenes Ausweichen auf den Gehweg nicht zu.
Zur weiteren Begründung verweise ich auf mein kurzes Schreiben an die Polizei in Lachendorf vom 12.06.2001 (lt. Empfänger an die Samtgemeinde als zuständige Behörde weitergeleitet), meine E-Mail vom 12.08.2001 an Herrn Tostmann (Samtgemeinde Lachendorf), die "Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der VwV-StVO" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (1998) sowie das Urteil des VG Berlin vom 28.09.2000 - VG 27 A 206.99, Verkehrsblatt 2001, 139 (rechtskräftig). Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich bitte um eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (§ 75 VwGO). Darüber hinaus bitte ich um einen Hinweis zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruches (§ 80 VwGO), es sei denn, sie sähen sich zu einer Abhilfe dieses Widerspruches innerhalb eines Monat in der Lage.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Landkreis Celle
Der Landrat
- Straßenverkehrsamt -
Postfach 1105
29201 Celle
Ihr Az. 151-22-11-6
Hamburg, den 22. November 2001
Widerspruch vom 27.09.2001
- Telefonat am 19.11.2001
Sehr geehrter Herr Schur,
ich hatte bei unserem Telefongespräch leider das Gefühl, daß Ihnen die Beachtung der die Anordnung von Benutzungspflichten für Radwege regelnden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) noch äußerst schwerfällt. Das überrascht mich. Die entsprechenden Vorschriften wurden am 07.08.1997 geändert und traten am 01.10.1998 in Kraft. Sie müßten daher inzwischen eigentlich auch im letzten Winkel Deutschlands bekannt sein und ausnahmslos angewendet werden. Die Vorschriften sind auch auf ältere Radwege anzuwenden.
Wenn ich unter Berufung auf § 45 Abs. 9 StVO gegen die Benutzungspflichten vorgehe, darf dies den großen Unterschied zwischen den Beschränkungen des fließenden Radverkehrs durch Z 237, 240 oder 241 und anderen Beschränkungen des fließenden Verkehrs z.B. Z 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) nicht verwischen. Die Anordnung von z.B. Tempo 30 mag zwar im Einzelfall - gemessen an § 45 Abs. 9 StVO - rechtswidrig sein, ein Zustand geringerer Verkehrssicherheit kann jedoch durch eine entsprechende Anordnung unter keinen Umständen entstehen. Anders bei Z 237, 240 oder 241. Durch die Benutzung eines Radweges werden häufig nur Gefahren der Fahrbahnnutzung gegen die der Radwegbenutzung ausgetauscht. Im Ergebnis kann die Gefahr für Radfahrer durch eine unüberlegt angeordnete Benutzungspflicht merklich erhöht werden.
Die in Lachendorf angeordneten Benutzungspflichten sind z.T. grob rechtswidrig. Da hilft auch der Hinweis darauf, daß es dort bisher keine Unfälle gegeben habe, nicht recht weiter. Diese ebenso erstaunliche wie erfreuliche Tatsache dürfte wohl eher dem besonders umsichtigen Verhalten aller Verkehrsteilnehmer und der vergleichsweise geringen Verkehrsbelastung der Straßen in Lachendorf zuzuschreiben sein, als den geltenden Benutzungspflichten für die z.T. überaus gefährlichen Radverkehrsanlagen. Beispielhaft sind hier die Zweirichtungsradwege zu nennen, bei deren Anordnung so ziemlich alles falsch gemacht wurde, was man überhaupt falsch machen kann. Solche Anordnungen sind - zu Recht - innerorts nahezu verboten. In Lachendorf sind sie daher auf überhaupt keinen Fall zu halten.
Ihrer Ansicht, die Mindest-Radwegbreite werde nur um einige Zentimeter verfehlt, widerspreche ich. Die "bauliche" Radwegebreite von z.T. - auch bei Zweirichtungsradwegen (!) - nur einem Meter ist in Lachendorf zugleich auch die lichte Radwegbreite, da die Sicherheitsstreifen zur Fahrbahn wie zum Gehweg - sofern überhaupt vorhanden - äußerst schmal bemessen wurden. Wie das OLG Celle mit seinem Urteil vom 21.03.2001 - 9 U 190/00, NVZ 2001, 346 - insoweit korrekt - zum Ausdruck brachte, darf kein Teil des Fahrrades in den Gehweg (oder der Fahrbahn) ragen. Bei einem Meter lichter Breite verbleibt dem Radfahrer daher nur eine Schwankungsbreite von maximal 40 Zentimeter. Zu Recht befand das Bundesverkehrsministerium im Jahr 1997, daß dies nicht zumutbar sei. Radwege wie die in Lachendorf vorgefundenen haben der früher geltenden generellen Radwegebenutzungspflicht das Ende bereitet. Seither sind die Zeichen 237, 240 und 241 endgültig nicht nur Vorschriftszeichen sondern auch Qualitätssiegel. Die beanstandeten Radwege weisen - gemessen an der VwV-StVO - gerade einmal 50 bis 70 % der geforderten Mindestbreiten auf und haben daher diese Qualitätssiegel überhaupt nicht verdient.
Es geht aber nicht nur um die Radwegebreite, sondern auch um die Breite der verbleibenden Gehwege. Diese ist in Lachendorf ebenfalls flächendeckend nicht ausreichend. Dies führt nicht nur zu Fehlverhalten der Fußgänger, sondern vermindert auch die Sicherheitsreserve an Kreuzungen und Grundstücksausfahrten. Autofahrer sehen z.B. beim Verlassen des Grundstücks die Radfahrer häufig erst, wenn sie ihnen die Vorfahrt schon genommen haben. Eigentlich müßten sie sich daher immer einweisen lassen. Gesehen habe ich das jedoch noch nicht.
Ich kann schon die Erforderlichkeit der Benutzungspflichten in Lachendorf nicht nachvollziehen. Dieser Nachweis der Erforderlichkeit muß jedoch zuerst erbracht werden (vgl. § 45 Abs. 9 StVO). Die Verkehrsbelastung ist in Lachendorf nicht so hoch, daß es schon von daher keine anderen Lösungen für den Radverkehr geben kann. Sollten die Radwege ohne Schilder nicht zu erkennen sein (was Benutzung durch Radfahrer ohne Anordnung ausschlösse) ist dies kein Grund zur Ausschilderung sondern ein Grund mehr, die Benutzungspflichten für diese Radwege aufzuheben. Ich habe allerdings die Radwege bisher immer gefunden. Recht geben muß ich Ihnen hinsichtlich der Zweirichtungsradwege. Diese dürfen ohne Z 237 / Z 240 / Z 241 tatsächlich nicht mehr in beiden Richtungen benutzt werden. Das ist aber auch wirklich besser so.
Ihrer Meinung, Lachendorfs Radfahrer wollten auf den Radwegen fahren, kann ich zwar nicht widersprechen, weil ich sie nicht befragt habe. Mir bekannte Befragungen zeigen, daß viele Radfahrer Radverkehrsanlagen wünschen, aber ebenso häufig die vorgefundenen Radwege ablehnen. Dies dürfte auch in Lachendorf der Fall sein.
Ihre Befürchtung, daß "das Geschrei" groß sei, wenn nach Aufhebung der Benutzungspflicht etwas passiere, kann ich nicht nachvollziehen. Wenn eine nach VwV-StVO nicht erforderliche oder aufgrund der Qualität des Radweges unzumutbare Radwegebenutzungspflicht nicht angeordnet wird, liegt keine Amtspflichtverletzung vor. Genau das ist die für Sie entscheidende Frage. Wird dagegen trotz Vorliegen eindeutiger Anzeichen gegen die Erforderlichkeit oder die Zumutbarkeit des Radweges die Radwegbenutzungspflicht angeordnet, ist dies eine eindeutige Amtspflichtverletzung, die ggf. Konsequenzen für die beteiligten Beamten haben muß - spätestens bei einem Unfall auf dem jeweiligen Radweg..
Natürlich spreche ich mich ausdrücklich für die von Ihnen wie von Herrn Warncke angekündigte Pressemitteilung des Landkreises oder Samtgemeinde im Rahmen der Aufhebung der Benutzungspflichten aus. Ich fände es lobenswert, wenn Sie die Richtigkeit und Unvermeidbarkeit der auf meinen Widerspruch in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht getroffenen Entscheidung darstellen würden. Allerdings muß Ihre Pressearbeit noch verbessert werden. Eine Behörde darf sich, wenn Sie das Richtige tut, keinesfalls so vorführen lassen wie Ende Juni an der B 214 in Wietze. Wer sich einen auf der Fahrbahn radelnden Vorschüler als Argument gegen einen Radfahrstreifen unterjubeln läßt, hat wirklich ein Problem.
Eine Pressearbeit, die deutlich macht, daß die Fahrradnovelle der StVO auch im Landkreis Celle angekommen ist, würde allerdings die Frage aufwerfen, wie es um die anderen Radwege steht. Natürlich erwarte ich eine an Recht und Gesetz orientierte Abarbeitung weiterer Problemfälle in Lachendorf, Jarnsen und Celle. Gerade in Celle stehen einige Radwege auf meiner persönlichen Abschußliste ganz oben (derzeitige Nr. 1 Fuhsestraße).
Wenn Sie wirklich etwas für die Sicherheit der Radfahrer tun wollen, dann ist es die Ausweisung vom Tempo 30-Zonen in dem durch § 45 Abs. 1c StVO vorgegebenen maximalen Umfang. Ich habe dies schon gegenüber der Samtgemeinde ausgeführt. Eine solche Änderung ist seit Februar 2001 auch nicht mehr so kompliziert. In Lachendorf müßten lediglich einige vorfahrtregelnde Zeichen entsorgt werden und die Tempo 30-Zonenschilder aufgestellt werden. Für den Abschnitt der Oppershäuser Straße vor dem Schulzentrum gibt es noch die Möglichkeit, in einem geeigneten Streckenabschnitt ebenfalls Tempo 30 auszuweisen. Eine solche Regelung vor Schulen ist z.B. in einigen Bezirken Hamburgs üblich und wird überwiegend gut angenommen. Vor einer Schule kann man diese Anordnung auch durch Messungen durchsetzen. Anstelle eines Taschengeldes kostet das überaus gefährliche Rasen mit Tempo 70 überall dort, wo Tempo 30 gilt, ein Fahrverbot und schenkt dem Betroffenen genügend Zeit zum Nachdenken. Diese Lösung kann ich - im Unterschied zur Aufhebung der Benutzungspflichten - nicht erzwingen. Sie ergibt sich aber zwangsläufig, wenn Ihre Bedenken gegen die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht ernst gemeint sind.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Von: Frank Bokelmann
Thema: Mein Widerspruch gegen Lachendorfer Radwegebenutzungspflichten
An: dietrich.schur@lkcelle.de
SGDIREKTOR@lachendorf.de
Cc: ADFC-Celle@t-online.de
redaktion@cellesche-zeitung.de
Nachricht Donnerstag, 29. November 2001 23:21:48
Sehr geehrter Herr Schur,
sehr geehrter Herr Warncke,
hier eine kurze Info, um Ihnen die Entscheidungshemmungen hinsichtlich der Lachendorfer Radwegeschilder zu nehmen. Der Text unten ist in Kürze auch unter http://www.hamburg.adfc.de/pm-index.shtml [Anmerkung: genauer http://www.hamburg.adfc.de/pm-20011129.shtml] zu lesen, die Pressemitteilung oben schon jetzt bei http://www.hamburg.de/StadtPol/Gerichte/OVG/welcome.htm [Anmerkung: inzwischen genauer im Archiv des OVG]. Ich denke, einem Lachendorf ohne Radwegebenutzungspflicht steht nichts mehr im Wege. Dies nun schon das zweite Urteil in dieser Frage - und diesmal hat es einen längeren Radweg neben einer auch für Celler Verhältnisse stark befahrenen, nicht allzu breiten Fahrbahn erwischt. Meine Tel.-Nr. für Rückfragen [...].
Dr. Frank Bokelmann
[...]
Mein Zeichen 151-22-11-6
Celle, den 04.12.2001
Änderung der Fuß- und Radwegebeschilderung in Lachendorf an verschiedenen Straßen
Sehr geehrter Herr Dr. Bokelmann,
Ihren mit Schreiben vom 27.9.2001 erhobenen Widerspruch gegen die Ausschilderung verschiedener Ortsstraßen in Lachendorf und Ihre gegebenen Anregungen zur Ausschilderung der Oppershäuser Straße (L 311) und der Jarnser Straße (K 80) habe ich geprüft.
Gemeinsam mit der Polizei, den Straßenbaulastträgern und der Gemeinde hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Es wurde dabei festgestellt, dass an einigen Straßen eine Trennung von Rad- und Fußwegen aufgrund der verblassten Pflasterung nicht mehr erkennbar ist.
Bei den vorhandenen gemeinsamen Fuß- und Radwegen werden die Breiten um einige Zentimeter unterschritten. Lediglich der gemeinsame Fuß- und Radweg in der Wiesenstraße weist die erforderliche Breite von 3 m aus.
Wie ich bereits im Gespräch am 19.11.2001 Ihnen gegenüber andeutete, bringt eine Umbeschilderung mit Verkehrszeichen 239 ("Fußgänger") mit dem Zusatzzeichen 1022-10 ("Radfahrer frei") keine gravierende Änderung der Verkehrssituation. Ein Umbau der gesamten Straßen, um dadurch einen breiteren Fuß- und Radweg zu schaffen, ist aus finanziellen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich.
Da alle von Ihnen beanstandeten Radwege auch überwiegend von Schülern befahren werden, ist es aus Sicherheitsgründen einleuchtend, gerade diese Verkehrsteilnehmer nicht auf die Fahrbahn zu verweisen; dort sind die Gefahren wesentlich größer.
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo es zwingend geboten ist.
Wie vorstehend geschildert, liegen aus Gründen der Schulwegsicherung besondere Umstände vor, die Benutzung der Radwege vorzuschreiben.
Nach meinen Erkenntnissen würde sich bei einer Wegnahme der gesamten Radwegebeschilderung nichts verändern, da fast alle Radfahrer nach wie vor dann die Fußwege benutzen würden.
Da die von Ihnen beanstandeten gemeinsamen Fuß- und Radwege die erforderliche Breite nicht aufweisen, wird zu gegebener Zeit eine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob ein Umbau der verschiedenen Straßen in Betracht kommt, um breitere Radwege zu schaffen oder ob eine Umbeschilderung vorgenommen werden soll.
Die bisherige Beschilderung hat sich bewährt; deshalb sehe ich keinen zwingenden Grund, sofort eine Umbeschilderung vorzunehmen bzw. die Samtgemeinde Lachendorf anzuweisen, in ihren Straßen die Radwege aufzuheben.
Ich hoffe, dass auch Sie mit dieser Regelung verkehrssicher weiterhin in Lachendorf Rad fahren können.
Mit freundlichen Grüßen
Schur
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Landkreis Celle
Der Landrat
- Straßenverkehrsamt -
Postfach 1105
29201 Celle
Ihr Az. 151-22-11-6
Hamburg, den 10. Dezember 2001
Mein Widerspruch vom 27.09.2001
- Ihr Schreiben vom 04.12.2001
Sehr geehrter Herr Schur,
Ihr o.g. Schreiben weckt bei mir erst recht den Wunsch, die Sache im formellen Verfahren, d.h. ggf. gerichtlich klären zu lassen. Ich brauche daher vor allem Hinweise, ob meine Widersprüche überhaupt in jedem Fall die richtige Behörde erreicht haben, welche Behörde über die Widersprüche wann entscheidet und welche Behörde ich zu verklagen habe. Offenbar scheint der Landkreis nur für einen Teil der von mir angegriffenen Radwegebenutzungspflichten unmittelbar zuständig zu sein bzw. selbst die Anordnung vorzunehmen. Und ich benötigte ggf. Widerspruchsentscheidungen, wenn ich denn die Widersprüche bei der richtigen Behörde eingelegt habe.
Ihr Schreiben macht - ob gewollt oder nicht - alle in Lachendorf aufgestellten Zeichen 237 und 241 zu Altmetall. Sie sind über einem Bürgersteig, auf dem ein durch einen weißen Strich oder ähnliches abgetrennter Radweg nicht erkennbar ist, völlig unzulässig. Die entsprechenden Verwaltungsakte aus Blech und Farbe könnten sogar nichtig sein, da sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Dann aber müssen diese Schilder unverzüglich abmontiert werden. Bevor Sie nun die Zeichen 237 oder 241 gegen Zeichen 240 austauschen, sollten Sie aber jeweils prüfen, ob die Anordnung von Zeichen 240 überhaupt zulässig ist.
Bisher habe ich nicht bemerkt, daß Sie bei der durch § 45 Abs. 9 StVO eingeschränkten Ermessensentscheidung über die Radwegebenutzungspflicht die das Ermessen leitenden Abschnitte der VwV-StVO Zu § 2 Abs. 4 StVO systematisch abarbeiten. Genau dies fordere ich aber. Und Ihnen es hilft, unnötige - für die Behörde aussichtslose - Klagen zu vermeiden.
Bei in Fahrtrichtung rechten Radwegen ist die Anordnung einer Benutzungspflicht - nahezu unabhängig von der Breite des Radweges - im Einzelfall nicht rechtmäßig, wenn sie nicht erforderlich ist. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere auf die Verkehrsbelastung der Fahrbahn abzustellen. Hierzu hat die Straßenverkehrsbehörde die erforderlichen Daten zu erheben. Ich bitte um die Mitteilung dieser Daten für die Straßen, in denen ich Radwegebenutzungspflichten beanstandet habe. Grundsätzlich gehe ich davon aus, daß eine Radwegebenutzungspflicht innerorts erst ab 10.000 Kfz / 24 Stunden (werktags) und einem hohen Schwerlastanteil (über 1.000 Lkw / 24 Stunden - werktags) überhaupt in Erwägung gezogen werden muß. Bei den von mir letztlich erfolgreich angefochtenen Radwegebenutzungspflichten in Hamburg betrug die Verkehrsbelastung bis zu 15.000 Kfz / 24 Stunden (werktags). Eine solche Verkehrsbelastung wird in Hamburg als Grenzfall angesehen. Ich schätze die Verkehrsbelastung in Lachendorfs Straßen als deutlich geringer ein. Für eine Verkehrsbelastung von nur rund 5.000 Kfz / 24 Std. müßte wohl jeder Kfz-Besitzer der Samtgemeinde einmal täglich durch die von mir genannten Straßen fahren - oder jeder Kfz-Besitzer Lachendorfs viermal täglich.
Das Argument der Schulwegsicherung kann hingegen die Erforderlichkeit der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht begründen. Schulwegsicherung klingt zwar gut - wer will schon Kinder gefährden -, macht aber die Ermessensentscheidung über die Benutzungspflicht häufig rechtswidrig. Mit der Fahrradnovelle der StVO wurde der § 2 Abs. 5 StVO im Hinblick auf die der Änderung des § 2 Abs. 4 StVO geändert. Danach dürfen nun auch Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Gehwege mit Fahrrädern befahren. Das ist m.E. eine abschließende Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von radfahrenden Kindern. Ob diese Änderung ausreicht, wird sich zeigen müssen. Eine § 2 Abs. 5 StVO entgegenstehende persönliche Ansicht des Sachbearbeiters in der Straßenverkehrsbehörde über die Schutzbedürftigkeit radfahrender älterer Kinder darf die Ermessensentscheidung nicht beeinflussen. Ich bin jedenfalls kein Kind und werde eine rechtswidrige Beschneidung meiner Rechte und Gefährdung meiner körperlichen Unversehrtheit nur deshalb, weil ich dasselbe Fahrzeug wie Kinder benutze, nicht widerspruchslos hinnehmen.
Hinsichtlich des Breitenkriteriums schreiben Sie, daß die Breite bei den vorhandenen gemeinsamen Geh- und Radwegen nur um nur um einige Zentimeter unterschritten werden. Einen gemeinsamen Geh- und Radweg gibt es in den von mir benannten Straßen außer in der Wiesenstraße m.E. nur in der Jarnser Straße. Und dieser unterschreitet die Mindestbreite von 2,40 Meter [Anmerkung: richtig 2,50 Meter] deutlich. Ferner ist die Straßenverkehrsbehörde gehalten, bei der Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges aufgrund der hierdurch verursachten Vermischung von Fußgänger- und Radverkehr die Erforderlichkeit und die Einhaltung der Kriterien strenger zu prüfen als bei der Anordnung eines getrennten Geh- und Radweges (vgl. VwV-StVO zu Zeichen 240, II.2). Hierbei ist besonders auf die schwachen Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen (z.B. Fußgänger im Kindesalter - da ist sie wieder die Schulwegsicherung!). Dieser Auftrag ist m.E. auch notwendig, um das häufig zu beobachtende mißbräuchliche Ausweichen auf Zeichen 240 wirksam zu unterbinden.
Auf meine Argumentation zu den in Fahrtrichtung linken Radwegen sind Sie überhaupt nicht eingegangen. Gerade diese Anordnungen sind jedoch grob rechtswidrig, da sie ein Verhalten vorschreiben, daß ohne diese Anordnung als grob verkehrswidrig anzusehen wäre. Schon deshalb ist die Anordnung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Mehr als vier besondere Ausnahmefälle in nur einem Dorf - das kann nicht Ihr Ernst sein! Der Geiz eines Baulastträgers (z.B. in der Ackerstraße und dem Altenceller Weg besonders gut zu erkennen) kann nun überhaupt nicht einen besonderen Ausnahmefall begründen. Eine stichprobenartige Prüfung meinerseits ergab ferner, daß die vorhandenen Radwege und ihr Umfeld auf die Benutzung in Gegenrichtung nicht im Geringsten abgestimmt wurden. Der hierin liegende Verstoß gegen den entsprechenden Abschnitt der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 ist unverzeihlich.
Was Sie anordnen, wenn die Radwegebenutzungspflichten Vergangenheit sein werden, ist mir zwar nicht gleichgültig. Ich erkenne aber an, daß ich Ihnen insoweit nur Anregungen aus meinen reichhaltigen Erfahren mit dem Abbau von Radwegeschildern infolge einer Anfechtung geben kann und kein eigenes Recht auf eine bestimmte Lösung habe. Mich interessiert auch nicht, ob die Radfahrer in Lachendorf nach dem Abbau der Schilder ihr Verhalten ändern. Ich habe keinen besonderen missionarischen Eifer, Radfahrer zur Fahrbahnbenutzung aufzufordern. Mein zugegebenermaßen wütender Angriff richtet sich ausschließlich gegen den durch die Anordnung nicht erforderlicher oder unverhältnismäßiger Radwegebenutzungspflichten bewirkten Eingriff in meine Rechte.
Mein Interesse an der Radwegebenutzungspflicht in Lachendorf dürfte in der näheren Zukunft übrigens um einiges zunehmen, [...]. Die von mir beanstandeten und alle weiteren gegen die Sicherheit des Radverkehrs gerichteten Schilder werden daher aus Lachendorfs Straßenbild verschwinden. Wie lange dies dauert, ist lediglich eine Frage der Anzahl der Instanzen die ich bis dahin durchlaufen muß, d.h. ein Frage der Mittel, die die beklagte Behörde einzusetzen bereit ist. Denn dies ist voraussichtlich das letzte Schreiben, das ich in dieser Sache ohne Rechtsanwalt zustande bringe. Schon für das Formelle brauche ich außerhalb Hamburgs offenbar Unterstützung.
Bei meinem Versuch, die angegriffenen Benutzungspflichten zu umgehen, habe ich nun aber auch noch einen Radweg gefunden, dessen Rechtswidrigkeit ganz offensichtlich ist. Es ist ein Radweg in einer Tempo 30-Zone in Lachendorf - soweit ich mich erinnern kann im Nikolaus-Lenau-Weg. Bei diesem Radwegeschild gibt es seit dem 01.02.2001 kein Ermessen mehr. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich so direkt aus § 45 Abs. 1c StVO, daß die Entscheidung in diesem Fall wohl eine Fingerübung für einen Jurastudenten im ersten Semester ist. Es gibt für Radwege in Tempo 30-Zonen zudem keine Übergangsregelung wie für die Ampeln zum Schutz der Fußgänger. Entfernen Sie doch bitte einfach eines der Zeichen 241 oder 274.1 oder lassen Sie eines entfernen. Bedenken Sie dabei, daß ich das Radwegeschild früher oder später ohnehin schleifen lassen werde.
Ich bitte um Ihre Antworten, ggf. Widerspruchsentscheidungen bis Anfang Januar 2002.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Bezirksregierung Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Hamburg, den 12.12.2001
Benutzungspflichtige Radwege in Lachendorf, Kreis Celle
Unser heutiges Telefonat
Sehr geehrter Herr Jaekel,
ich bitte Sie, sich der Radwegebenutzungspflichten in Lachendorf anzunehmen.
Wie ich Ihnen schon heute vormittag berichtete, tun sich die Samtgemeinde Lachendorf (Samtgemeindedirektor Warncke) und der Landkreis Celle (Herr Schur) bei der Umsetzung der Fahrradnovelle der StVO äußerst schwer. Ich habe daher mit Schreiben vom 27.09.2001 gegen die Benutzungspflicht für innerorts angelegte Radwege in sechs Straßen Widersprüche eingelegt, darunter die L 311 (Oppershäuser Landstraße) und die K 80 (Jarnser Straße) als überörtliche Straßen. Die weiteren Straßen sind m.E. Erschließungsstraßen, wenn auch z.T. Vorfahrtstraßen (Z 306).
Das Ergebnis der Prüfung durch den Landkreis war, daß die inzwischen recht alten Radwege sich farblich kaum noch von den Gehwegen abheben (eigentlich ein Unding bei einer Ausschilderung mit Z 241 bzw. Z 237) und auch zu schmal sind. Alle Radwegebenutzungspflichten seien wegen jedoch der Schulkinder erforderlich.
Ich prüfe die Erforderlichkeit grundsätzlich zunächst anhand der Verkehrsbelastung der Fahrbahn. Ich schätze, daß sie in allen Lachendorfer Straßen unter 10.000 Kfz pro 24 Stunden beträgt. Damit wären mit Z 237 oder Z 241 gekennzeichnete Benutzungspflichten nicht notwendig und schon deshalb rechtswidrig. Die wesentlich problematischeren Anordnungen mit Z 240 müßten in diesen Fällen ganz unterbleiben. Hinzu kommt, daß fast alle Bürgersteige weder für getrennte noch für gemeinsame Geh- und Radwege breit genug sind. Auch bei einer nur geringen Unterschreitung der Mindestbreite können m.E. erforderliche Radwege nur zeitlich begrenzt und bei nicht erforderliche Radwege überhaupt nicht als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden.
Ferner ist den örtlich Verantwortlichen offenbar die radikale Umwertung der Radwegeschilder für in Fahrtrichtung linke Radwege entgangen. Linke Radwege sind benutzungspflichtig, wenn das blau-weiße Schild steht. Die VwV-StVO sieht eine Freigabe in Fahrtrichtung linker Radwege in Gegenrichtung andererseits nur in "besonderen Ausnahmefällen" vor. Lachendorf muß ein absolutes Ausnahmedorf sein. Es hat mehr linke Radwege als der große Hamburger Bezirk Altona. Ich fordere, die entsprechenden Benutzungspflichten zu beseitigen. Besondere Ausnahmefälle mögen auf dem Land häufiger vorkommen, als in der Stadt (z.B. eine stark befahrene Straße mit einem außerorts einseitig angelegten Radweg in einem kleinen Dorf - da würde der Radfahrer anderenfalls innerhalb weniger Meter zweimal die Fahrbahn überqueren müssen). In Lachendorf ist es jedoch falsche Sparsamkeit, die Radfahrer auf gefährliche Wege zwingt. Und das ist bei eigentlich nicht erforderlichen Radwegen unzumutbar.
Und dann gibt es doch tatsächlich noch einen benutzungspflichtigen Radweg in einer Tempo 30-Zone (Nikolaus-Lenau-Weg), ein glatter Verstoß gegen § 45 Abs. 1c StVO.
Sie deuteten im Gespräch an, daß Sie auch die Verkehrsbelastung der Bürgersteige als Kriterium für die Zumutbarkeit der Ausschilderung mit Z 240 ansehen. Ich sehe dies auch so, wenn denn die Erforderlichkeit für eine Radwegebenutzungspflicht gegeben ist. Nach § 2 Abs.1 StVO müssen jedoch alle Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. § 45 Abs. 9 StVO begrenzt seit 1997 recht harsch alle Beschilderungen, die Abweichungen von den allgemeinen Regelungen der StVO (z.B. § 2 Abs. 1 StVO) anordnen und dabei den fließenden Verkehr (auch Radverkehr) beschränken (Ausnahme Tempo 30-Zone). § 39 Abs. 1 StVO flankiert diese Anordnung für die Behörden als entsprechende Verhaltensvorschrift für die Verkehrsteilnehmer. Das durch § 45 Abs. 9 StVO eingeräumte und beschränkte Ermessen wird durch die VwV-StVO geleitet.
Schulwegsicherung ist kein gutes Argument für die Beibehaltung der Benutzungspflicht für ungeeignete Radwege. Die besonderen Sicherheitsbedürfnisse von radfahrenden Kindern sind durch § 2 Abs. 5 StVO m.E. abschließend berücksichtigt worden. Sollte sich hier noch eine Sicherheitslücke zeigen, wäre § 2 Abs. 5 StVO ein weiteres Mal zu ändern. Es aber rechtswidrig, wenn die örtlich zuständige Behörde gegen die StVO selbst nachbessert.
Für die Erschließungsstraßen habe ich mit meiner Anfechtung der Benutzungspflicht der Radwege den Vorschlag unterbreitet, größere Tempo 30-Zonen einzurichten. Nach den Z 237, 240 und 241 müßten dazu in einigen Straßen lediglich noch die Z 306 fallen. Diese Vorschläge sind auf taube Ohren gestoßen. Dafür soll nun auch noch an einer Stelle mitten in einer der denkbaren Tempo 30-Zonen eine neue Ampel aufgestellt werden - das wäre mit einer Tempo 30-Zone unvereinbar.
Ich habe auch vorgeschlagen, einige Bürgersteige mit der "Service-Lösung" Z 239 Unterzeichen "Radfahrer frei" für den Radverkehr freizugeben. Nicht wenige Radfahrer in Lachendorf erreichen ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit. Ich würde dann die für mich sichereren Fahrbahnen wählen.
Ich beabsichtige, meine Rechte im formellen Verfahren, ggf. gerichtlich durchzusetzen. Mein dabei einziges Problem dabei ist, die anordnende Behörde auszumachen. Daß Radfahrer die Umsetzung der Fahrradnovelle in formellen Verfahren einfordern können, steht inzwischen fest (Berliner Radwegeurteil vom 28.09.2000, erstes Hamburger Radwegeurteil vom 29.11.2001). Lieber wäre mir jedoch, wenn die Verwaltung Fahrradnovelle selbst umsetzt. Dabei könnten dann auch gleich die Radwegeschilder entsorgt werden, die mir sonst erst in einigen Monaten oder Jahren auffallen würden.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Von: Frank Bokelmann
Thema: Lachendorfer Radwege - meine Widersprüche
An: Mark.Jaekel@br-lg.niedersachsen.de
dietrich.schur@lkcelle.de
SGDIREKTOR@lachendorf.de
Cc: ADFC-Celle@t-online.de
h.boden@cellesche-zeitung.de
Nachricht Donnerstag, 3. Januar 2002 09:51:10
Dr. rer. nat. Frank Bokelmann
- Diplom-Physiker (TU), Diplom-Finanzwirt (FH) -
[...]
Lachendorfer Radwege - meine Widersprüche
Sehr geehrte Herren,
Am 21.12.2001 [Anm. richtig 22.12.2001] befaßte sich die Cellesche Zeitung (CZ) auf meinen Hinweis mit dem o.g. Thema unter dem Titel "Lachendorfer Radwege zu schmal".
Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß ich nicht Rechtsanwalt bin, wie in dem Artikel fälschlicherweise behauptet wird. Ich habe dies zu keinem Zeitpunkt behauptet. Vielmehr bin ich Finanzbeamter und arbeite in der Rechtsbehelfsstelle eines Hamburger Finanzamtes.
Ich habe für die Argumentation des Landkreises Celle und der Samtgemeinde Lachendorf nicht das geringste Verständnis. So heißt es in der CZ:
Landkreis und Gemeinde als zuständige Behörden wollen Bokelmanns Ansinnen nicht nachkommen. "Von der juristischen Seite her hat der Mann sicher Recht", sind sich Lachendorfs Verwaltungschef Jörg Warncke und Kreisrat Gerhard Probst einig.
"Aber wir können nicht alle Wege verbreitern, das ist gar nicht zu bezahlen", meint Warncke. Er ist sich mit Probst einig, dass es zu den blauen Radwegschildern keine sinnvolle Alternative gibt: "Auf dem Radweg ist es immer noch sicherer als auf der Straße. Und es hilft nichts, wenn niemand mehr den Radweg als solchen erkennt."
Ich finde es äußerst befremdlich, wenn Beamte die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte eingestehen und zugleich ankündigen, von ihrem Standpunkt nicht abrücken zu wollen.
Ferner ist die Behauptung, daß das Radfahren auf Radwegen in jedem Fall sicherer als auf der Fahrbahn sei, längst widerlegt. Nach mir bekannten Forschungsergebnissen ist z.B. das Radfahren auf einem linken Radweg an jeder Kreuzung sogar zwölfmal gefährlicher als die korrekte Fahrbahnnutzung (jeweils Geradausfahrt - vgl. http://www.hamburg.adfc.de/pm-index.shtml z.B. Pressemitteilung vom 10.01.2001 mit großem Presseecho nach entsprechenden sehr schweren Unfällen am 11.01.2001 und am 31.05.2001). Vor diesem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, wenn die Freigabe linker Radwege innerorts durch Bundesrecht nahezu verboten ist. Ferner sind gemeinsame Geh- und Radwege innerorts nur dort erlaubt, wo wenig Fußgänger- und Radverkehr zu erwarten ist. Diese Bedingung ist im Umfeld von Schulen, einer Postfiliale, einem Rathaus oder einem ALDI-Markt sicher nicht erfüllt. Nach meinen überschlägigen Schätzungen ist der Bau von Radverkehrsanlagen in Lachendorf (innerorts) ohnehin nicht erforderlich. Meiner Schätzung entgegenstehende Zahlen, die Ausgangspunkt für weitere Überlegungen sein könnten, wurden mir von den Behörden bisher nicht vorgestellt.
In dem Artikel heißt es weiter:
Nach Auskunft von Dieter Schur, Leiter des Straßenverkehrsamtes beim Landkreis, sind die Lachendorfer Radwege zehn bis 20 Zentimeter zu schmal.
Durch eine solche Auskunft wird dem nicht einschlägig informierten Bürger von der zuständigen Behörde, die dies besser wissen müßte, fälschlich nahegelegt, ich sei ein Erbsenzähler, der eine (sinnvolle) Regelung an nur 10 bis 20 fehlenden Zentimetern scheitern lassen wolle. Herrn Boden hat man - wie der Kommentar zeigt - damit überzeugt. Meine Bedenken gehen jedoch über die zu geringe Breite (im Vergleich mit der Mindestbreite!) hinaus (s.o.). Ferner ist z.B. der vom Gehweg abgetrennte Zweirichtungsradweg in der Ackerstraße mit einer lichten Breite von abschnittsweise nur etwas über einem Meter mindestens einen Meter zu schmal. Es ist es völlig verfehlt, das Mindestmaß für einen in dieser Straße unzulässigen gemeinsamen Geh- und Radweg als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Ich werde Ihnen im Hinblick darauf, daß die Bezirksregierung Lüneburg erst am 17.12.2001 mit der Sache befaßt wurde, eine Nachfrist bis zum 31.01.2002 gewähren. Nach Ablauf dieser Frist werde ich einen Anwalt mit der Sache befassen. Ich denke, daß Sie im Hinblick auf das Kostenrisiko innerhalb dieser Frist eine Lösung finden sollten, die es mir ermöglicht, einfach die Fahrbahn zu benutzen, wie ich es von Anfang an wollte.
Zudem habe ich der Samtgemeinde und dem Landkreis Hinweise gegeben, wie man das Radfahren in Lachendorf ohne Radwegebenutzungspflicht preisgünstig und verkehrssicher organisieren kann (vergrößerte Tempo 30-Zonen, ggf. Zeichen 239 Zusatzzeichen 1022.10 - Gehweg, Radfahrer frei), wenn man denn Handlungsbedarf sieht. Wenn man ganz genau ist, ist die Freigabe des Gehweges für Radfahrer ebenfalls unzulässig, obwohl die Radfahrer die Bürgersteige dann nur noch mit Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen. Nur werde ich mich gegen eine solche Regelung nicht wenden, da ich als schnellerer Radfahrer die Fahrbahn wähle.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Frank Bokelmann
Von: Frank Bokelmann
Thema: Lachendorfer Radwege - meine Widersprüche
An: Mark.Jaekel@br-lg.niedersachsen.de
dietrich.schur@lkcelle.de
SGDIREKTOR@lachendorf.de
Cc: ADFC-Celle@t-online.de
h.boden@cellesche-zeitung.de
Nachricht Dienstag, 29. Januar 2002 23:17:34
Sehr geehrte Herren,
in Hamburg hat es am 28.01.2002 ein zweites Urteil zur Frage der Benutzungspflicht gegeben (Aktenzeichen 5 VG 4258/2000). Auch hier hat der Kläger das Gericht mit seinen Sicherheitsbedenken gegen die Benutzungspflicht überzeugt.
Inzwischen hat die Innenbehörde beim Oberverwaltungsgericht Hamburg die Zulassung der Berufung gegen das erste Urteil vom 29.11.2001 beantragt (Aktenzeichen 3 Bf 23/02).
Ich denke, dies ist eine gute Gelegenheit, noch einmal auf mein Anliegen aufmerksam zu machen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Frank Bokelmann
Unten: Pressemitteilung des ADFC Hamburg (im Internet unter "Pressemitteilungen" bei http://www.hamburg.adfc.de/pm-index.shtml zu finden)
Von: Frank Bokelmann
Thema: Lachendorfer Radwege - meine Widersprüche
An: Mark.Jaekel@br-lg.niedersachsen.de
dietrich.schur@lkcelle.de
SGDIREKTOR@lachendorf.de
Nachricht Sonntag, 3. März 2002 16:27:49
Sehr geehrte Herren,
aufgrund des letzten Schreibens von Herrn Jaekel vom 05.02.2002 habe ich mich nicht mehr sonderlich intensiv mit den strittigen Radwegebenutzungspflichten auseinander gesetzt, da zumindest eine formale Frage zu meiner Zufriedenheit gelöst war. In den letzten Tagen sind mir jedoch zwei weitere Urteile in die Hände gefallen, die recht gut in meine Argumentation - insbesondere gegen Zweirichtungsradwege - passen:
1. Urteil des VG Berlin vom 18. Juli 1994 - VG 27 A 47.92, unveröffentlicht, mit dem ein 1,25 Meter breiter Zweirichtungsradweg neben einem 1,70 Meter breiten Gehweg aufgehoben wurde. Kläger war ein Anwohner (Rollstuhlfahrer), der sich durch vom Radweg abweichende Radfahrer gefährdet sah. Das VG begründete u.a. unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO:
... Im vorliegenden Fall ist der Radweg nicht geeignet, die Leichtigkeit und Sicherheit des Fahrradverkehrs zu verbessern, ohne unverhältnismäßige Gefährdungen für die Sicherheit der Anlieger zu verursachen. Der 1,25 m breite gegenläufige Radweg ist bereits objektiv rechtswidrig, denn er stellt schon aufgrund seiner zu geringen Breite eine Gefährdung für Radfahrer und Fußgänger dar. Er dient damit gerade nicht der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, sondern beeinträchtigt diese vielmehr. Treffen nämlich zwei Radfahrer aus entgegengesetzter Richtung aufeinander, müssen diese - jedenfalls wenn sie einen Unfall auf dem Radweg vermeiden wollen - auf den Gehweg ausweichen. Dieses Problem ist dem Beklagten auch bewußt, weshalb er für gegenläufige Radwege üblicherweise eine Breite von 2,50 m vorsieht. ...
Die Richter konnten damals weder die ERA 95 noch die VwV-StVO für ihre Entscheidung zu Rate ziehen. Und dennoch war die Lösung recht einfach. Erschreckend, daß man dafür eine vollbesetzte Kammer des VG Berlin bemühen mußte.
2. Urteil des OLG Celle vom 21.03.2001 - 9 U 191/00, NZV 2001, 346:
... Die Klägerin kann sich im Übrigen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe am äußersten rechten Fahrbahnrand des Radwegteils [mit ihrem Fahrrad] fahren dürfen ...", weil "... dabei Lenker und weitere Radteile bereits unerlaubt in den Gehwegteil hineinragten.
In dem Urteil ging es um eine Trennkante zwischen Geh- und Radweg. Gegen diese Kante hatte das Gericht jedoch nichts einzuwenden. Das OLG Celle unterließ es dagegen nicht, die
nicht selten zu beobachtende[n] rücksichtslose[n] Verwaltensweisen eines Teiles der Radfahrer gegenüber Fußgängern
zu erwähnen.
Wie ist es einzuschätzen, wenn in Lachendorf u.a. indirekt angeordnet ist, was beide Gerichte mit Recht beanstanden, nähmlich das Ausweichen von Radfahrern auf den Gehweg? Keine Lösung kann in diesem Fall die Umbeschilderung mit Z 240 mit Zweirichtungsverkehr sein - ganz im Gegenteil! Es kann nicht sein, daß man einfach legalisiert und im Gegenzug auch noch von allen Radfahrern das verlangt, was die Polizei sonst als rücksichtsloses Verwalten von Radfahrern gegenüber Fußgängern verfolgt.
Ferner habe ich einen wirklich erfrischenden Artikel von Dr. Dietmar Kettler über § 45 Abs. 9 StVO gelesen (NZV 2002, 57), den ich Ihnen nur wärmstens empfehlen kann, weil er sehr gut zum Thema "Benutzungspflicht für Lachendorfer Radwege" paßt.
Dr. Kettler wird in Kürze auch das Urteil betr. Eppendorfer Landstraße mit eigenen Anmerkungen veröffentlichen.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Frank Bokelmann
Hamburg-Nienstedten
- ein Radfahrer, der ganz einfach dort fahren möchte, wo von ihm am wenigsten Gefahr ausgeht und er am sichersten fahren kann.
[...]
Mein Zeichen 151-22-11-6
Celle, den 08.03.2002
Radwegebenutzungspflicht
Sehr geehrter Herr Dr. Bokelmann,
unter Bezugnahme auf den bisher mit Ihnen geführten Schriftverkehr ist inzwischen von mir die verkehrsbehördliche Anordnung getroffen worden, dass innerhalb der geschlossenen Ortschaft Lachendorf die vorhandenen Verkehrszeichen 240 bzw. 241 in die Verkehrszeichen 239 - Zusatz Radfahrer frei - 1022-10 ausgewechselt werden.
Nach der Anbringung der neuen Verkehrszeichen sind Sie dann nicht mehr verpflichtet, die Fuß-Radwege in Lachendorf zu benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Schur)
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Landkreis Celle
Der Landrat
- Straßenverkehrsamt -
Postfach 1105
29201 Celle
Ihr Az. 151-22-11-6
Hamburg, den 27. März 2002
Radverkehr in Lachendorf - Ihr Schreiben vom 08.03.2002
Sehr geehrter Herr Schur,
vielen Dank für Ihr Schreiben zur Radwegebenutzungspflicht in Lachendorf. Ich habe mich sehr darüber gefreut, daß Sie in der mir wichtigen Frage eingelenkt haben.
Darüber möchte ich nicht vergessen, Sie zu bitten, die Umstellung in einer Weise zu begleiten, die auch in der Übergangsphase Konflikte vermeiden hilft. Wenn Radfahrer sowohl den Bürgersteig als auch die Fahrbahn benutzen dürfen, kommt es auf die Beachtung des § 1 StVO durch den jeweils stärkeren Verkehrsteilnehmer an. Langfristig sehe ich hierin kein Problem. Aus Erfahrung weiß ich aber, daß es einige Zeit dauert, bis Kfz-Führer aus dem Unterzeichen 1022-10 nicht mehr das Recht auf eine freie Fahrbahn ableiten und Radfahrer sich der besonderen Privilegien der Fußgänger auf einem Gehweg bewußt werden.
Ein schönes Beispiel für eine kleine Einweisung in die StVO-Novelle von 1997 hat die Stadt Mainz gegeben: http://www.mainz.de/service/verkehr/rad/serv152.htm. Dieses Beispiel läßt sich sicherlich ohne weiteres auf die neuen Verhältnisse in Lachendorf umstricken.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Frank Bokelmann
[...]
Mein Zeichen 209.25 - 3005 /H E 54/01 CE
Lüneburg, 13.03.2002
Benutzungspflichtige Radwege in Lachendorf, Landkreis Celle
Sehr geehrter Herr Dr. Bokelmann,
mit Schreiben vom 05.02.2002 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich den Landkreis Celle sowie die Samtgemeinde Lachendorf mit Schreiben vom 05.02.2002 gebeten habe, über Ihren Widerspruch zu entscheiden, soweit die Zuständigkeit der jeweiligen Straßenverkehrsbehörden gegeben ist. Anschließend bat ich um Mitteilung der jeweiligen Entscheidungen.
Die Entscheidungen des Landkreises Celle und der Samtgemeinde Lachendorf liegen mir nun vor. Danach werden an folgenden Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft Lachendorf die Verkehrszeichen VZ 240 / 241 StVO entfernt und dafür die Verkehrszeichen 239 mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Zusatzzeichen 1022-10 StVO) aufgestellt:
Dadurch besteht in den o. g. Straßen keine Radwegebenutzungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO mehr. Für die dortigen Radfahrer besteht dann eine Wahlmöglichkeit der Benutzung zwischen der Fahrbahn und den für Radfahrer freigegebenen Fußwegen.
Eine Durchschrift der entsprechenden verkehrsbehördlichen Anordnung wurde mir vom Landkreis Celle vorgelegt. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Eingabe vom 12.12.2001 hiermit erledigt hat und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Jaekel
Dr. Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Cellesche Zeitung
- Herrn Holger Boden -
Bahnhofstr. 1-3
29221 Celle
Hamburg, den 08. April 2002
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht und der Radwege in Lachendorf
Sehr geehrter Herr Boden,
wie mir der Landkreis Celle mit Schreiben vom 08.03.2002 mitteilte, wird - innerorts - die Radwegebenutzungspflicht in Lachendorf aufgehoben. An die Stelle der Zeichen 241 (getrennter Geh- und Radweg) bzw. 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) wird in Zukunft das Zeichen 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" treten. Die neuen Schilder dürften in Kürze montiert werden. Für den Fall, daß Sie über den Vollzug dieser Anordnung berichten, möchte ich Sie bitten, dieses Schreiben als meine Stellungnahme zu berücksichtigen.
Die neue Beschilderung löst keine Benutzungspflicht für Radfahrer aus. Radfahrer dürfen ab dem Zeitpunkt der Neubeschilderung sowohl die Fahrbahn als auch den Gehweg benutzen. Damit endet die mehr als zwei Jahrzehnte dauernde Ära der Radwege in Lachendorf. Nach Auskunft der Behörden hat es zwar auf diesen Radwegen keine Unfälle gegeben. Nach meiner Einschätzung dürfte dies jedoch daran gelegen haben, daß Radfahrer als schwächere Verkehrsteilnehmer häufig auf ihre Rechte (z.B. Vorfahrt) verzichteten, weil sie befürchten mußten, von wartepflichtigen Autofahrern nicht gesehen zu werden. Diese mißliche Situation veranlaßte mich im Juni 2001 dazu, die Aufhebung der Benutzungspflicht zu fordern und diese Forderung im September 2001 durch die Einlegung eines Widerspruches zu bekräftigen.
Eindeutige Gewinner der Neuregelung sind die Fußgänger. Die nicht mehr erkennbaren, ursprünglich farblich von den Gehwegen abgesetzten Radwege konnten auch nicht mehr als sogenannte "andere", d.h. nicht benutzungspflichtige Radwege verwendet werden. Sie werden den Gehwegen, von denen sie einst abgetrennt worden sind, wieder zugeschlagen. Radfahrer müssen in Zukunft bei der freiwilligen Benutzung der Gehwege eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf rund 6 km/h (Schrittgeschwindigkeit) hinnehmen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e der Straßenverkehrsordnung). Dies ist für Fußgänger und die Radfahrer, die Bürgersteige befahren wollen, eine sehr sichere Regelung.
Schnellere Radfahrer werden in Lachendorf auf der Fahrbahn sicherer fahren, sofern die Autofahrer sie mit genügendem seitlichen Abstand (mindestens 1,50 bis 2,00 Meter) überholen. Und genau dies ist in Lachendorf eigentlich kein Problem. Aufgrund der vergleichsweise geringen Kfz-Verkehrsbelastung ergeben sich häufig für das sichere Überholen eines Radfahrers genügend lange Lücken im Gegenverkehr. Aus diesem Grund ist der Nachteil, der sich für Autofahrer aus der Neuregelung ergeben wird, auch ohne weiteres zumutbar.
Im Zusammenhang mit dem "Radwegstreit" habe ich vorgeschlagen, in Lachendorf möglichst große Tempo 30-Zonen einzurichten. In diese Zonen dürfen gem. § 45 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung lediglich die Landes- und Kreisstraßen sowie Straßen in Gewerbegebieten nicht einbezogen werden. Diesen Vorschlag kann ich nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Samtgemeinde. Tempo 30-Zonen haben neben der Erhöhung der Sicherheit auf der Fahrbahn vielfältige positive Wirkungen auf die Wohn- und Aufenthaltsqualität in den einbezogenen Straßen. Selbst wenn man der Auffassung der Skeptiker folgt, daß die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h oft nicht eingehalten wird, bleibt festzustellen, daß Tempo 50 in diesen Bereichen nur selten erreicht oder gar überschritten wird.
Mit freundlichem Gruß
Frank Bokelmann
Anlagen (Kopien): Schreiben des Landkreises Celle vom 08.03.2002
Schreiben der Bezirksregierung Lüneburg vom 13.03.2002
Von: Frank Bokelmann
Thema: Lachendorfer Radwege
An: SGDIREKTOR@lachendorf.de
Cc: h.boden@cellesche-zeitung.de
Nachricht Samstag, 13. Juli 2002 23:27:37
Frank Bokelmann
... 22609 Hamburg
Tel: ...
Sehr geehrter Herr Warncke,
wie ich heute feststellen mußte, ist die Anordnung des Landkreises Celle, die alten Schilder zu entfernen und die Zeichen 239 - Zusatzzeichen 1022.10 (Servicelösung) anzubringen, in Lachendorf noch immer nicht umgesetzt. Ich sehe mich nun schon seit mehr als vier Monaten Scheinverwaltungsakten ohne behördliche Anordnung gegenüber. Ich bitte um die Mitteilung eines Termins für die Veränderungen. Bei zu langer Bearbeitung müßte ich einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Lüneburg stellen.
Diesen Weg hat der Berliner Rechtsanwalt Volkmann jetzt erstmals mit einigem Erfolg beschritten. In seinem Verfahren hat er erreicht, daß für 24 am 01.08.2002 entgegen entsprechender Anordnung nicht abgebaute Schilder in Berlin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 200 Euro fällig wird.
In einem mir von Herrn Volkmann überlassenen Schreiben des Verwaltungsgerichts Berlin an die Berliner Polizei vom 16.04.2002 (Az. VG 27 A 50/02) heißt es:
"In der Verwaltungsstreitsache
Andreas Volkmann ./. Land Berlin
verweise ich darauf, dass nach Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht eine Rechtsgrundlage für das Bestehen der Beschilderung (Z 237 bzw. 240/241 StVO) nicht mehr besteht. Die - eine Radwegbenutzungspflicht (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) suggerierende Beschilderung ist entweder zu entfernen oder ihre Nichtgültigkeit durch Klebestreifen zu verdeutlichen. Es ist selbst übergangsweise nicht hinnehmbar, dass Verkehrszeichen als Scheinverwaltungsakte aufgestellt bleiben, obwohl für sie eine behördliche Anordnung fehlt. Im Übrigen ist der angeblich notwendige Umbau der Lichtzeichenanlagen nicht verständlich: Auch bei fehlender Benutzungspflicht bleibt Radfahrern rechtlich die Möglichkeit der Benutzung der Radwege erhalten, so dass radwegseitig eine notwendige Änderung der betreffenden Lichtzeichen für die den Radweg tatsächlich benutzenden Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar ist. Sollte sie straßenseitig notwendig sein, muss sie als Folge der Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht zur Gefahrenabwehr umgehend erfolgen. Die Berufung darauf, dass zur Umsetzung notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen Haushaltsmittel fehlen, ist im Hinblick auf die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und das Rechtsprinzip offensichtlich rechtlich verfehlt.
Der Berichterstatter
Dolle"
Ein Schreiben von meines Erachtens außerordentlicher Deutlichkeit.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Frank Bokelmann
Hamburg-Nienstedten
Altenceller Weg - kein Verkehr auf der Fahrbahn dieser Nebenstraße, aber ein linker gemeinsamer Geh- und Radweg
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Opperhäuser Straße (L 311) - für einen Mast mitten drauf ist kein Radweg zu schmal
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Opperhäuser Straße (L 311) - der folgende kurze Abschnitt ist der beste Radweg im Dorf
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Ansbecker Straße (L 284) - am Zaun ist wirklich Schluß
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Nikolaus-Lenau-Weg 2001/02 - Benutzungspflicht entgegen § 45 Abs. 1c StVO
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Wiesenstraße - heute mit der unsinnigsten Ampel des Landkreises, die wirksam die Vergrößerung der T 30-Zone verhindert
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Ackerstraße - ein nur wenig über 1 Meter breiter Zwangszweirichtungsradweg
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Westerfeld - kein Verkehr auf der Fahrbahn dieser Nebenstraße und
für Fußgänger kein Platz mehr auf dem Bürgersteig - weg mit dem Schild!
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Westerfeld - kein Verkehr auf der Fahrbahn dieser Nebenstraße und
für Fußgänger kein Platz mehr auf dem Bürgersteig - weg mit dem Schild!
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Westerfeld - kein Verkehr auf der Fahrbahn dieser Nebenstraße, weg mit dem Schrottschild!
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Jarnser Straße (K 80 - Stand Ende 2002) - Gehweg - Radfahrer frei - Mofafahrer frei; mal was Neues (zurück zum Text)
Ackerstraße (Stand Ende 2002) - Gehweg - Radfahrer frei in beiden Richtungen (zurück zum Text)
Ansbecker Straße (L 284 - Stand Ende 2002) - nun ist das Schild ganz weg (zurück zum Text)
Erstellt am 26.12.2001
Aktualisiert am 03.05.2006