Donnerstag 13.10.2005, 18.30 Uhr
Übelort Radweg an der Behringstraße (hinter der Abfahrt A7 - Richtung Ost) - die Polizei macht sich AUF DEM RADWEG (nicht daneben oder so) breit.
Fahr' ich doch einfach auf der Fahrbahn. Da ist's eh' besser und sicherer. Ab der nächsten Kreuzung ist der Radweg sowieso abwechselnd zugewachsen und zugeparkt.
Doch 500 Meter weiter endet die Fahrt! Der Polizist will mich belehren! Das hat ja schon einmal einer versucht (siehe "Behringstraße - durch diese Dornen sollst Du fahren!") und war gescheitert. Und der hatte noch nicht mal was auf den Radweg gestellt. Soll er doch erstmal meinen Ausweis abschreiben. Hat er was zu tun und eine neue Anzeige brauche ich eh', nachdem man die letzte leider gezielt verjähren ließ. Und ich kann weiter fotografieren.
Und dann fällt mir auf, daß das ein klasse Standort ist, um zu zeigen, weshalb ich auf der Fahrbahn fahre. Volltreffer! Aber das interessiert den Herrn nicht. Ohren zu und durch. Eine Anzeige gegen den Fahrer des Motorrades HH-xxxx will er auch nicht aufnehmen. Er sei der Fahrer und da ginge das nicht. Zudem habe er dort dienstlich gestanden.
Er ermahnt mich, ja auf dem Radweg zu fahren. Sonst sei das Fahrrad weg (als ich die Tasche abmache, um es ihm zu reichen, will er's plötzlich doch nicht). Und er braust davon. Ich fahre auch los und bin 200 Meter weiter - wie angekündigt - doch wieder auf der Fahrbahn. So baut die Polizei also ihre Autorität auf. Ich bin immer wieder beeindruckt!
Das Ergebnis dieser Begegnung ist wie schon einmal ein Jahr zuvor (GÄÄÄÄHN!!!) eine/ein (schon am 13.10.2005 angeküngte) "Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörungsbogen" (vom 03.12.2005). Dabei wirft man mir jedoch vor, eine Ordnungswidrigkeit als Fußgänger bzw. Fußgängerin begangen zu haben. Quatsch - so weit laufe ich nur im Urlaub! Entsprechend fiel meine Stellungnahme aus:
Sie finden, das sei der Stil eines schlechten Grundschüleraufsatzes? Jedem das, was er verdient!
Soweit man mich auf § 35 Abs. 1 StVO hinweisen will, lese man zuvor § 35 Abs. 8 StVO. Ein Motorrad kann auch woanders abgestellt werden - egal welche wichtige Aufgabe gerade anliegt.
Die Seite wurde am 13.10.2005 erstellt.
Sie wurde zuletzt aktualisiert am 11.12.2005.